1) Präambel:
1.1) Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere dem Vertragspartner bekannt gegebenen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.2) Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien; für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des §1 KSchG, BGBI. 49/1979 in der jeweils geltenden Fassung nur, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.4) Nach erfolgtem gültigen Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen gelten diese auch für sämtliche zukünftigen Verträge zwischen den Vertragsparteien.
2) Vertragsabschluss:
2.1) Der Verkäufer hat das Recht, den Vertragsabschluss innerhalb von vier Wochen ab Unterfertigung dieser Vertragserklärung abzulehnen. Der Vertrag wird erst dann rechtswirksam, wenn er innerhalb dieser Frist den Vertragsabschluss nicht abgelehnt hat. Die Ablehnung ist rechtzeitig erfolgt, wenn ein entsprechendes Schreiben innerhalb der genannten Frist zur Post gegeben wurde.
2.2) Der Vertragspartner stimmt zu, dass im Zweifel von unseren AGB auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2.3) Verkaufsrepräsentanten des Verkäufers sind nicht berechtigt Zusagen zu machen, die den Vertragstext bzw. die allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen abändern, ergänzen oder diesen widersprechen.
3) Prospekte und andere Unterlagen:
3.1) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Art und Ausstattung der Waren, Preis und Leistungen und dgl. sind unverbindlich. Abänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
3.2) Technische Unterlagen, welcher Art auch immer, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. bleiben stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
4) Gefahrenübergang:
4.1) Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die Ware als “ab Werk” verkauft.
4.2) Bei Verkauf “ab Werk” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer übergeben wird.
4.3) Wird die Ware vom Verkäufer an den vom Käufer bezeichneten Ort geliefert, geht die Gefahr auf den Käufer zum Zeitpunkt des Abladens der Ware aus dem Lieferfahrzeug über. Bei Lieferung mit Bahn und Post geht die Gefahr bei der Übergabe der Ware an Bahn und Post auf den Käufer über.
4.4) Im übrigen gelten die INCOTERMS 1990 in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
5) Lieferfrist:
5.1) Die vereinbarte Lieferfrist ist grundsätzlich unverbindlich, außer es ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein fixer Liefertermin schriftlich vereinbart.
5.2) Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
5.3) Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers ohne dessen Verschulden eingetretenen Umstand oder aufgrund höherer Gewalt (Streik, Elementarereignisse, Rohstoffmangel, Zufuhrstockungen, direkte oder indirekte Kriegsereignisse oder sonstige, der Voraussicht oder Einflussnahme des Verkäufers nicht unterliegende Behinderungen) so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
5.4) Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer unter Setzung bzw. nach Ablauf einer angemessenen, mindestens aber vierwöchigen Nachfrist, entweder deren Erfüllung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Diese Erklärungen müssen vom Käufer bei Setzung der Nachfrist schriftlich und bestimmt abgegeben werden. Der Rücktritt wird nur wirksam, wenn der Verkäufer die Nachfrist schuldhaft versäumt hat. Anderweitige Ansprüche, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5) Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder auf die vertraglich vereinbarte Weise an, so kann der Verkäufer entweder deren Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist zur Abnahme vom Vertrag zurücktreten. Jeder Schaden ist vom Käufer zu ersetzen. Die Ware kann auch auf Kosten des Käufers bei Dritten eingelagert werden.
6) Preise:
6.1) Die vereinbarten Preise sind freibleibend und unverbindlich, außer ein Fixpreis wurde schriftlich vereinbart. Allfällige Kostenvoranschläge sind nicht gewährleistet.
6.2) Sämtliche Preise sind in Euro, exkl. MwSt. ab Werk angegeben.
6.3) Eine unerwartete gravierende Erhöhung der Weltmarktpreise für Rohstoffe berechtigt den Verkäufer, den Verkaufspreis entsprechend nachträglich anzupassen.
7) Zahlung:
7.1) Die Zahlungen sind entsprechend der Vereinbarungen zu leisten.
7.2) Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder teilweise bestehen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Käufer ist verpflichtet, jeden Schaden zu ersetzen. Der Käufer ist verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu bezahlen. Im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Käufer über die Verzugszinsen hinaus auch die tarifmäßigen Kosten eines Inkassobüros im Sinne der Verordnung BGBl 141/1996 bzw. die tarifmäßigen Kosten eines mit der Einmahnung beauftragten österreichischen Rechtsanwaltes zu bezahlen.
7.4) Nach Wirksamwerden des Vertragsrücktritts hat der Käufer über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Ware dem Verkäufer zurückzustellen. Weiters hat der Käufer dem Verkäufer Ersatz für eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer zur Durchführung des Vertrages machen musste. Der Verkäufer hat das Recht, vom Käufer eine Stornogebühr von mindestens 30% des fakturierten Betrages zu begehren. Die Geltendmachung des über die Stornogebühr hinausgehenden Schadens ist dem Verkäufer vorbehalten.
7.5) Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Käufer bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.1 Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
7.6) Eingehende Zahlungen können nach Wahl des Verkäufers zur Tilgung anderer, ihm gegenüber bestehender Verbindlichkeiten seitens des Käufers verwendet werden.
7.7) Wurde die Ware vom Verkäufer ausgesondert, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.
7.8) Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
8) Gewährleistung und Haftung:
8.1) Honig ist ein Naturprodukt und als solches Veränderungen in Geschmack, Konsistenz und Farbe unterworfen. Sämtliches Verpackungsmaterial ist handgemacht und daher in Ausführung, Form, Farbe und Design Veränderungen unterworfen.
8.2) Die Ware ist bei Übernahme zu prüfen und allfällige Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer ist berechtigt, seiner Gewährleistungspflicht ausschließlich durch Behebung wie erfolgt nachzukommen:
a) die Ware an Ort und Stelle nachzubessern,
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen,
i) die mangelhafte Ware zu ersetzen,
ii) die mangelhaften Teile zu ersetzen.
Über die Aufforderung des Verkäufers ist die Ware vom Käufer an den vom Verkäufer bezeichneten Ort zur Verbesserung zu übersenden. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
8.3) Der Verkäufer ist berechtigt, sich von Ansprüchen des Käufers auf Wandlungen oder Preisminderungen durch Lieferungen einer mangelfreien Ware zu befreien.
8.4) Jede Gewährleistungspflicht des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn sich der Käufer bei Verwendung bzw. Verarbeitung der Ware nicht an die Anordnungen bzw. Betriebsbedingungen des Verkäufers gehalten hat, der Mangel durch den Käufer oder durch Dritte verursacht wurde oder aus der Mitverarbeitung ungeeigneter Rohstoffe entsteht, oder der Käufer selbst Manipulationen an der Ware vorgenommen hat oder durch Dritte vornehmen ließ.
8.5) Die Gewährleistung des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die bei normalem Gebrauch und bestimmungsgemäßer Verwendung auftreten.
8.6) Für die Erzeugung und Bezeichnung der Produkte gelten ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen.
8.7) Im Hinblick auf vom Vertrag umfasste Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 verliert der Vertrag nicht seine Gültigkeit, falls gegebenenfalls solche Zusatzstoffe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder später nicht durch die Verordnung oder Bescheid des BM GU gem. § 10 I.MG. zugelassen sind.
8.7) Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
8.8) Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
9) Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Diverses:
9.1) Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
9.2) Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
9.3) Die allfällige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrages.
9.4) Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort das zuständige Gericht für den Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
9.5) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.